Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Vertragsschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maß gebend. Mündliche Nebenabreden sind, soweit sie nicht schriftlich bestätigt worden sind, nicht Vertragsinhalt.

2. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir behalten uns vor, am Liefergegenstand von einem Angebot abweichende konstruktive Änderungen vorzunehmen, sofern diese den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und f r den Besteller zumutbar sind.

3. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als einbezogen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsund Maß Angaben sind nur annähernd verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


II. Lieferumfang, Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über die Bedingungen des Geschäftes einig sind.

2. Lieferfristen und Liefertermine sind stets nur Richtangaben. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und gelten nach Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

3. Lieferfristen verlängern sich, unbeschadet unserer Rechte wegen Verzuges des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

4. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt Vlll. dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu.

5. Teillieferungen sind zulässig, jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.

6. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, berechtigen uns, die von uns geschuldete Leistung zu verweigern, wenn deren Erbringung unter Abwägung des Leistungshindernisses mit dem Leistungsinteresse unseres Vertragspartners unzumutbar ist. Hindernisse vorübergehender Natur entbinden uns von unserer Leistungspflicht nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist. Wird durch die vorbezeichneten Umstände unser Betrieb dauerhaft derart beeinflusst, dass uns die Ausführung eines Auftrages unzumutbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte bleiben hiervon
unberührt. Ein Rücktrittsrecht steht uns auch bei Nichtverfügbarkeit der von uns geschuldeten Leistung zu. In diesem Falle sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistung des Bestellers unverzüglich zu erstatten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er, nach einer schriftlichen Setzung einer angemessenen Nachfrist, durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Das Recht des Käufers, Schadensersatz zu verlangen, wird von einem von ihm erklärten Rücktritt nicht berührt.


III. Versendung und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr auch im Versendungsfalle erst mit Besitzerlangung des Käufers auf diesen über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der
Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.

2. Versandart und Verpackung unterliegen unserem Ermessen. Bei der Rückgabe von Bahnkisten vergüten wir 2/3 des berechneten Preises, sofern diese innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft vom Käufer frachtfrei in gutem Zustand an uns zurückgesandt werden.

3. Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch auf Kosten des Bestellers.


IV. Preise

Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nebenkosten, zum Beispiel Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport, trägt der Käufer.


V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturen und Lohnarbeiten sind sofort nach Eingang rein netto zur Zahlung fällig.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %, bei Verbraucherverträgen in Höhe von 5 % über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszins der Europäischen Zentralbank geltend zu machen.

3. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, sofern es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Unsere gesamten Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, falls Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht erfolgen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu
verlangen.

5. Für Zahlung durch Wechsel gilt:
a) Die Annahme von Wechseln bleibt uns vorbehalten;
b) Skontoabzüge sind ausgeschlossen;
c) Alle Wechselspesen trägt der Schuldner;
d) Gutschriften erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.


Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die erst künftig entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrunde – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

2. a) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des
Absatz 1.

b) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren.

c) Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware. Bereits jetzt wird ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag mit dem Käufer über die veränderte Vorbehaltsware geschlossen.

d) Auf die nach b) und c) entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Anwendung.

3. Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, zum Beispiel nicht im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt muß sich dabei nur auf den vom Zweitkäufer zu entrichtenden Kaufpreis erstrecken. Ohne den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

b) Der Kä ufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen daraus auf uns übergehen.

c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt den Anspruch aus dem Saldo des Kontokorrentes in Höhe eines Betrages an uns ab, der den Betrag der an uns abgetretenen, in dem Saldo aufgegangenen Forderungen entspricht; werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung aus dem
Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie als an uns abgetreten zu behandeln.

d) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei einer Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz  2 b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

e) Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir machen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nachkommt.

4. Übersteigt der Wert der für uns bestellten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Der Käufer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

6. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt stattdessen die dem Eigentumsvorbehalt nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart.


Vll. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Käufer sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer zu bestätigen. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 14 Werktagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen zwölf Monaten nach Eintreffen der Ware beim Käufer bei uns schriftlich erhoben wird. Ist der Käufer Kaufmann, sind sowohl sichtbare, als auch verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Käufer schriftlich zu rügen.

2. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach Wahl des Käufers zur Nachbesserung, Minderung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der gelieferten Ware in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Ist uns auch die andere Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, beschränken sich die Gewährleistungsrechte des Käufers auf Minderung und Rücktritt vom Vertrag. Unsere gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte bleiben hiervon unberührt. Eine Beschränkung der Gewährleistungsrechte des Käufers auf Minderung und Rücktritt gilt auch für den Fall des Zusammentreffens eines uns zustehenden Leistungsverweigerungsrechtes mit der für uns nach vorstehend genannten Maß gaben unzumutbaren vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung. Im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung oder der Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

3. Im Falle der Nachbesserung sind alle diejenigen Teile von uns unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von einem Jahr, bei Verbrauchsgüterkäufen innerhalb von zwei Jahren, seit Gefahrübergang bzw. entsprechend schriftlicher Vereinbarung seit Inbetriebnahme infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Fehlers – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Zur Vornahme aller uns erforderlich erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Käufer uns hinreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls wir von der Mängelhaftung befreit sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz
der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn wir unverzüglich verständigt werden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge sind.

5. Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur nach folgenden Maßgaben:
a) bei uns zuzurechnendem Verschulden unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe von Abschnitt Vlll. dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen;
b) bei einer schriftlich erteilten Beschaffenheitsgarantie nur nach den in dieser Garantie schriftlich festgehaltenen Bedingungen und Maß gaben;
c) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.


Vlll. Schadensersatz

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit unsere Haftung verschuldensabhängig ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:

a) Wir haften unbeschränkt auf Schadensersatz, soweit dieser aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert, sofern uns eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung zuzurechnen ist;

b) ebenso haften wir unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer uns zuzurechnenden grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen;

c) im Falle einer uns zuzurechnenden leicht fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir für Mangelfolgeschäden nur, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine wesentliche Vertragspflicht bezieht;

d) in jedem Falle einer uns zuzurechnenden leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung ausgeschlossen:
– für unvorhersehbare Schäden;
– für von dem Käufer beherrschbare Schäden;
– für Schäden, die das Zehnfache des Leistungsentgeltes übersteigen.

2. Soweit wir wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Obhuts- oder Überwachungspflichten haften, ist unsere Haftung ausgeschlossen:
a) soweit in der Branche des Käufers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise von diesem versichert wird;
b) soweit für das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird.


IX. Schlußvorschriften

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller ist nach
unserer Wahl der Sitz der Gesellschaft oder der Sitz des Bestellers. Für gegen uns gerichtete Klagen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft.

2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980.

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich mö glichst nahe kommt.